
Die kurze Antwort
Der Unterschied liegt darin, wer zustimmen muss. Für eine Erstattung braucht es einen Händler, der mitmacht. Das geht meistens in wenigen Tagen. Für ein Chargeback braucht es einen Grund, den deine Bank anerkennt, eine Frist, die du nicht verpasst hast, und Belege. Das dauert eher Wochen.
Das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland beschreibt das Chargeback auf seiner Seite zum Chargeback als Rückbuchungsverfahren für Kredit- und Debitkartenzahlungen, das vor unrechtmäßigen oder fehlerhaften Abbuchungen schützt. Es empfiehlt die gleiche Reihenfolge wie dieser Beitrag: zuerst schriftlich den Anbieter kontaktieren, dann die Bank, die die Karte ausgegeben hat.
In den meisten Fällen fängst du also beim Händler an. Die eine große Ausnahme kommt weiter unten.
Was eine Erstattung ist
Eine Erstattung ist eine neue Zahlung: Der Händler schickt das Geld auf die Karte oder das Konto zurück, mit dem du bezahlt hast. Dafür braucht es kein Verfahren bei der Bank, und genau deshalb geht es schneller. Es hängt aber ganz davon ab, dass der Händler zahlt.
In Deutschland hast du beim Kauf im Internet ein gesetzliches Recht, das eine Erstattung auslöst. Einen Onlinekauf kannst du in der Regel innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Nach § 357 BGB muss der Händler dir dann spätestens nach 14 Tagen das Geld zurückgeben, auch die Kosten für die Standardlieferung, und er muss dafür dasselbe Zahlungsmittel verwenden, mit dem du bezahlt hast, es sei denn, ihr habt etwas anderes vereinbart und dir entstehen keine Kosten.
Dazu kommt die Gewährleistung. Bei einem Mangel hast du nach Angaben der Verbraucherzentrale zwei Jahre ab Erhalt der Ware Zeit, ihn zu reklamieren. Ist die Ware gar nicht angekommen, kannst du das sogar noch bis zu drei Jahre später geltend machen.
Die Erstattung ist der richtige Weg, wenn der Händler ein echtes Unternehmen ist, das noch antwortet, und das Problem gewöhnlich ist: falsche Größe, Kauf widerrufen, doppelt bestellt, Abo rechtzeitig gekündigt. Sie hilft nicht, wenn der Händler nicht mehr antwortet, verschwunden ist oder es nie einen echten Händler gab.
Was ein Chargeback ist
Beim Chargeback beantragst du bei der Bank, die deine Karte ausgegeben hat, die Rückbuchung einer Zahlung. Die Bank holt das Geld über die Kartenorganisation von der Bank des Händlers zurück, der Händler kann mit eigenen Belegen antworten, und dann wird entschieden. Es ist ein Verfahren mit Fristen und keine Kulanzbitte.
Das Europäische Verbraucherzentrum nennt diese typischen Fälle:
- doppelte Abbuchung oder ein falscher Betrag;
- Ware nicht erhalten oder Dienstleistung ausgefallen;
- Widerruf erklärt, aber keine Rückerstattung bekommen;
- Betrug und Fake-Shops;
- wiederkehrende Belastung, obwohl du zum Beispiel eine Mitgliedschaft gekündigt hast;
- Insolvenz des Unternehmens.
Die Frist beträgt nach Angaben des Europäischen Verbraucherzentrums meistens bis zu 120 Tage und beginnt in der Regel mit dem Datum der Abbuchung auf deiner Kreditkartenabrechnung. Wichtig: Das Chargeback beruht auf den Regeln der Kartenorganisationen. Es ist kein Gesetz mit einem festen Anspruch. Daneben gibt es gesetzliche Rückbuchungsmöglichkeiten nach der europäischen Zahlungsdiensterichtlinie, vor allem für Zahlungen, die du gar nicht autorisiert hast.
So stellst du den Antrag: Bitte deine Bank um das Reklamationsformular, füll es aus und schick es mit Kreditkartenabrechnung, Bestellbestätigung, Rechnung oder Widerrufserklärung zurück. Wie die Reklamation im Einzelnen aussieht, steht in Kreditkartenabbuchung reklamieren.

Was du zuerst versuchst
Fast immer zuerst den Händler, mit einer klaren Ausnahme: Wenn du den Kauf gar nicht gemacht hast, gehst du direkt zur Bank. Mit einem Unternehmen, bei dem du nichts gekauft hast, gibt es nichts zu verhandeln, und die Karte muss in der Regel gesperrt werden.
Der Unterschied, den viele verwechseln
„Ich habe das gekauft, und es ist schiefgegangen“ und „Ich habe das nie gekauft“ sind zwei verschiedene Probleme. Das erste ist ein Streit über einen Kauf, und der Händler gehört dazu. Das zweite ist Missbrauch deiner Karte. Dann ist nicht das Chargeback dein wichtigstes Werkzeug, sondern das Gesetz: Nach § 675u BGB muss die Bank einen Zahlungsvorgang, den du nicht autorisiert hast, unverzüglich erstatten. Der erste Anruf geht an die Sperrnummer deiner Bank oder den Sperr-Notruf 116 116.
Einen Kauf, den du selbst gemacht hast, als Betrug zu melden, führt meist dazu, dass die Karte gesperrt und neu ausgestellt wird, und alle Abbuchungen, die an dieser Karte hängen, schlagen fehl. Eine fremde Abbuchung dagegen als normale Reklamation zu behandeln, verzögert die Sperre. Sag der Bank deshalb von Anfang an in klaren Worten, welcher Fall deiner ist.
Was der falsche Weg kostet
Vor allem Zeit, und die Frist gibt sie dir nicht zurück. Wochen, die du auf einen Händler wartest, der nie antworten wird, laufen von den ungefähr 120 Tagen für ein Chargeback ab. Setz dem Händler deshalb eine kurze Frist, zum Beispiel zwei Wochen, und geh danach zur Bank.
Umgekehrt hat auch ein vorschnelles Chargeback Nachteile. Wenn der Händler nachweisen kann, dass er dir eine Lösung angeboten hat, die du nicht angenommen hast, kann die Bank den Antrag ablehnen. Manche Händler sperren nach einer Rückbuchung außerdem dein Kundenkonto.
Und ein Chargeback beendet den Streit nicht immer endgültig. Die Verbraucherzentrale weist bei einem ähnlichen Fall darauf hin, dass ein Verkäufer trotz erfolgreichem Käuferschutz sein Geld zurückverlangen kann, und nennt dazu ein Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2017. Das betraf den Käuferschutz eines Bezahldienstes. Es zeigt aber, worum es geht: Eine Rückbuchung entscheidet darüber, wer das Geld vorerst hat, und nicht immer darüber, wer im Recht ist. Deine gesetzlichen Rechte gegenüber dem Händler bleiben davon unberührt.
Debitkarte, girocard, PayPal und Zahlungen ohne Rückweg
Nicht jede Zahlungsart hat ein Chargeback. Das ist der praktische Grund, warum die Zahlungsart bei einem unbekannten Händler eine Rolle spielt.
- Kreditkarte: Chargeback ist der Normalfall. Das BSI schreibt auf seiner Seite zum Bezahlen im Internet, dass du bei schadhafter oder nicht versendeter Ware eine Rückbuchung bei der Kreditkartengesellschaft erwirken kannst.
- Debitkarte: Laut Europäischem Verbraucherzentrum bieten manche Banken Chargebacks auch für Debitkarten an, vor allem für Visa Debit und Mastercard Debit. Frag deine Bank.
- girocard: Für fremde, nicht autorisierte Zahlungen gilt das Gesetz wie bei jeder anderen Karte. Ob es für einen Streit über einen echten Kauf ein Rückbuchungsverfahren gibt, erfährst du bei deiner Bank.
- Lastschrift: Einer SEPA-Basislastschrift, die du erlaubt hast, kannst du nach Angaben der BaFin auf ihrer Seite zu Überweisungen und Lastschriften bis zu acht Wochen nach der Buchung widersprechen.
- PayPal: Hier gibt es kein Chargeback, sondern den Käuferschutz des Anbieters mit eigenen Bedingungen. Bei der Option „Freunde und Familie“ gilt er nicht. Mehr dazu in PayPal-Betrug.
- Überweisung und Echtzeitüberweisung: Kein Chargeback und keine Rückbuchung auf Antrag. Ein Überweisungsauftrag kann nach Angaben der BaFin nach Eingang bei der Bank meist nicht mehr widerrufen werden. Das BSI rät deshalb davon ab, bei einem Shop, den du nicht kennst, per Vorkasse zu überweisen.
Wer einem unbekannten Händler per Überweisung, Gutschein oder Kryptowährung bezahlt hat, kann sich auf kein Chargeback stützen. Was dann noch geht, steht in Echtzeitüberweisung und Betrug.
Welcher Weg zu welcher Situation passt
Die folgende Übersicht fasst zusammen, was in den häufigsten Fällen zuerst kommt. Sie ersetzt keine Beratung, hilft aber beim ersten Schritt.
- Du hast online bestellt und willst die Ware nicht mehr: Widerruf beim Händler innerhalb der Frist. Die Erstattung muss nach § 357 BGB spätestens nach 14 Tagen kommen. Bleibt sie aus, kommt das Chargeback in Frage.
- Die Ware ist kaputt oder hat einen Mangel: Reklamation beim Händler im Rahmen der Gewährleistung. Ein Chargeback hilft hier meistens wenig, weil der Händler die Ware ja geliefert hat.
- Die Ware ist nie angekommen und der Händler antwortet nicht: Erst eine schriftliche Nachricht mit Frist, dann das Chargeback bei deiner Bank.
- Ein Betrag wurde doppelt oder zu hoch abgebucht: Kurz beim Händler melden. Korrigiert er es nicht schnell, Chargeback.
- Ein gekündigtes Abo bucht weiter ab: Kündigungsbestätigung heraussuchen, dem Anbieter schreiben, danach Chargeback wegen wiederkehrender Belastung.
- Du hast den Kauf nie gemacht: Karte sperren, Anzeige erstatten und die Erstattung nach § 675u BGB schriftlich verlangen. Kein Umweg über den Händler.
- Du hast per Überweisung an einen Fake-Shop bezahlt: Sofort die eigene Bank anrufen, damit sie die Empfängerbank kontaktiert. Ein Chargeback gibt es hier nicht.
Was nach der Entscheidung passiert
Geht das Chargeback zu deinen Gunsten aus, bleibt die Gutschrift. Wird es abgelehnt, wird der Betrag wieder belastet, und die Bank sollte dir sagen, warum. Bitte schriftlich um die Begründung und um die Unterlagen, die der Händler eingereicht hat.
Eine Ablehnung stützt sich meistens auf einen bestimmten Punkt: einen Zustellnachweis, Geschäftsbedingungen, die du beim Kauf bestätigt hast, oder eine verpasste Frist. Du kannst darauf antworten, aber nur mit einem eigenen Beleg, der genau diesen Punkt widerlegt. Deshalb lohnt es sich, Bestellbestätigung, Angebotsseite und Schriftverkehr aufzuheben.
Wenn die Bank nicht nachgibt, bleiben dir zwei Wege. Der erste ist die Schlichtungsstelle deiner Bank. Die BaFin erklärt auf ihrer Seite zur Streitschlichtung, dass viele Banken mit vom Bundesamt für Justiz anerkannten Schlichtungsstellen zusammenarbeiten. Der zweite sind deine gesetzlichen Rechte gegenüber dem Händler selbst. Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass Ansprüche nach einem Widerruf oder Rücktritt erst nach drei Jahren verjähren.
Was keiner der beiden Wege leisten kann
Weder eine Erstattung noch ein Chargeback ist eine Garantie, dass du dein Geld zurückbekommst. Beide haben Bedingungen, Fristen und jemanden, der entscheidet und nicht du bist.
Ein Chargeback hilft nicht bei einer Zahlungsart, die keine Rückbuchung kennt. Es holt kein Geld zurück, das du per Überweisung, Gutscheinkarte oder an eine fremde Person geschickt hast. Und es hilft meistens nicht, wenn es eigentlich um eine Meinungsverschiedenheit über die Qualität geht, die in den Kaufbedingungen geregelt war.
Es ersetzt auch keine Anzeige. War die Abbuchung Betrug, gehört die Anzeige bei der Polizei dazu. Die BaFin empfiehlt sie auf ihrer Seite zum Datendiebstahl ausdrücklich, unter anderem weil nur die Polizei eine KUNO-Sperrung veranlassen kann.
Wer dir verspricht, gegen eine Gebühr jedes Geld zurückzuholen, verkauft dir etwas. Wenn das Problem größer ist als ein einzelner Kauf, zum Beispiel weil mehrere Buchungen fremd sind oder jemand in deinem Onlinebanking war, fang bei Bankkonto gehackt an.
Häufige Fragen zu Chargeback und Erstattung
Ist ein Chargeback dasselbe wie eine Erstattung?
Nein. Eine Erstattung zahlt dir der Händler freiwillig oder weil er nach einem Widerruf dazu verpflichtet ist. Ein Chargeback beantragst du bei deiner Kartenbank, die das Geld über die Kartenorganisation zurückholt, und der Händler kann widersprechen.
Wie lange dauert ein Chargeback?
Meistens einige Wochen, weil der Händler Gelegenheit zur Antwort bekommt. Eine Erstattung durch den Händler geht in der Regel schneller. Nach einem Widerruf muss der Händler laut § 357 BGB spätestens nach 14 Tagen zurückzahlen.
Muss ich vor dem Chargeback den Händler fragen?
Bei einem Kauf, den du gemacht hast, ja. Das Europäische Verbraucherzentrum empfiehlt, zuerst schriftlich den Anbieter zu kontaktieren. Bei einer Abbuchung, die du nie veranlasst hast, gehst du direkt zur Bank und lässt die Karte sperren.
Gibt es Chargeback auch bei der Debitkarte?
Teilweise. Laut Europäischem Verbraucherzentrum bieten manche Banken es auch für Debitkarten an, vor allem für Visa Debit und Mastercard Debit. Ob es für deine Karte gilt, erfährst du bei deiner Bank.
Was, wenn der Händler nur einen Teil erstattet hat?
Dann reklamierst du nur den Rest. Gib im Antrag an, welcher Betrag schon zurückkam, und leg den Beleg dazu. So kann die Bank den offenen Betrag nachvollziehen.